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   BGH, 21.05.1981 - III ZR 68/79   

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https://dejure.org/1981,16335
BGH, 21.05.1981 - III ZR 68/79 (https://dejure.org/1981,16335)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1981 - III ZR 68/79 (https://dejure.org/1981,16335)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1981 - III ZR 68/79 (https://dejure.org/1981,16335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache durch umfassenden außergerichtlichen Vergleich - Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs - Beachtung der Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache im Revisionsrechtszug - Feststellung einer einseitigen ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - III ZR 68/79
    Soweit der Rechtsstreit durch den außergerichtlichen Vergleich in der Hauptsache erledigt worden ist, gilt § 98 ZPO, denn diese für den Prozeßvergleich geltende Bestimmung ist bei einem außergerichtlichen Vergleich, der den Rechtsstreit beendet, analog anzuwenden (vgl. RGZ 78, 286, 288; BGH MDR 1961, 219; BGHZ 39, 60, 69).
  • BGH, 11.11.1960 - V ZR 47/55
    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - III ZR 68/79
    Soweit der Rechtsstreit durch den außergerichtlichen Vergleich in der Hauptsache erledigt worden ist, gilt § 98 ZPO, denn diese für den Prozeßvergleich geltende Bestimmung ist bei einem außergerichtlichen Vergleich, der den Rechtsstreit beendet, analog anzuwenden (vgl. RGZ 78, 286, 288; BGH MDR 1961, 219; BGHZ 39, 60, 69).
  • RG, 05.01.1912 - VII 266/11

    Anfechtung eines Prozessvergleichs; Zuständiges Gericht

    Auszug aus BGH, 21.05.1981 - III ZR 68/79
    Soweit der Rechtsstreit durch den außergerichtlichen Vergleich in der Hauptsache erledigt worden ist, gilt § 98 ZPO, denn diese für den Prozeßvergleich geltende Bestimmung ist bei einem außergerichtlichen Vergleich, der den Rechtsstreit beendet, analog anzuwenden (vgl. RGZ 78, 286, 288; BGH MDR 1961, 219; BGHZ 39, 60, 69).
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